müsse mit derjenigen Fläche auskommen, die ihr nach geltendem Recht zustehe. 4.2. Wie gesehen (siehe Erw. 1.2 vorne), entfaltet die nBNO keine Vorwirkung. Das Bauvorhaben ist Stand heute nach der geltenden BNO zu beurteilen. Danach beträgt der Grenzabstand für Gebäude gegenüber dem Kulturland 1 m (§ 25 Abs. 1 BNO) und kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 25 Abs. 2 BNO). Im Gegensatz dazu kann der geplante Grenzabstand von 4 m nach § 32 Abs. 1 E-BNO von Gebäuden gegenüber dem Kulturland gestützt auf § 47 Abs. 2 BauG und § 33 Abs. 3 E-BNO unter Wahrung der architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen beliebig reduziert respektive sogar aufgehoben werden.