4. 4.1. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers müssten die geplanten Einfamilienhäuser zur östlichen Parzellen- und Zonengrenze einen Abstand von 4 m gemäss § 32 Abs. 1 E-BNO einhalten. Es sei nicht statthaft, dass man kurz vor einer Zustimmung der Q._____ Stimmberechtigten zur neuen BNO noch rasch, husch-husch, ein Näherbaurecht vereinbare. Zudem sei es seiner Meinung nach äusserst fragwürdig, ein solches Näherbaurecht zur Schutzzone gemäss Hallwilersee-Dekret zu vereinbaren, mit der offensichtlichen Absicht, der Bauherrschaft zu ermöglichen, mehr Bruttogeschossfläche zu erstellen, als dies sonst möglich wäre. Die Bauherrschaft - 14 -