II/1, und WBE.2017.345 vom 1. März 2018, Erw. II/2.2) in der vorliegenden Konstellation tatsächlich nicht befugt, auch wenn er bei der Rüge des Verstosses gegen materielle Bauvorschriften insofern nicht eingeschränkt ist, als er alle diesbezüglichen Mängel eines Bauvorhabens anrufen darf, die zum beantragten Bauabschlag führen (keine rügespezifische Beschwerdelegitimation). Abgesehen davon müssten sich auch die betreffenden Nachbarn selbst entgegenhalten lassen, dass sie den Profilierungsmangel bei pflichtgemässer Einsichtnahme in die aufgelegten Projektpläne hätten erkennen können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_68/2022 vom 24. November 2022).