Das neu gestaltete Terrain und die neuen Stützmauern sind aus den Projektplänen ebenfalls problemlos ersichtlich. An der Westgrenze der Parzelle Nr. aaa (zu den Parzellen Nrn. ggg und bbb) im Bereich der Häuser 1–3 ist im Übrigen nicht die Errichtung einer neuen Stützmauer, sondern vielmehr die Unterfangung der bestehenden Stützmauer geplant, welche durch die Abgrabung des Terrains auf der Parzelle Nr. aaa notwendig wird. Aufgrund des Projektplans Nr. 6 (Grundriss/Dachaufsicht/Profilplan) vom 15. März 2021 (Vorakten, act. 3) rechtfertigt sich zwar die Annahme, dass die(se) Terrainveränderungen auf der Parzelle Nr. aaa nicht vorschriftsgemäss (vgl. § 53 Abs. 1 BauV) profiliert wurden.