Das Fehlen dieses für ein Bauvorhaben grundlegenden Plans wäre von der Abteilung für Baubewilligungen mit Sicherheit bemerkt und im Schreiben vom 2. Mai 2022 betreffend Unterlagenergänzung (Vorakten, act. 20) bemängelt worden. Überdies musste der Beschwerdeführer aufgrund der Lage der geplanten Neubauten auf den Abbruch nicht nur des bestehenden Gebäudes Nr. fff, sondern auch der dazugehörigen Nebenbauten schliessen, liegen doch diese im Bereich der Grundfläche der geplanten Häuser 3 und 5. - 13 -