3.2. Bereits der Regierungsrat hat in Erw. 1.2 des angefochtenen Entscheids darauf hingewiesen, dass aus dem Katasterplan (Vorakten, act. 8) auch der (gelb gekennzeichnete) Abbruch der beiden Nebenbauten hervorgehe. Dass ausgerechnet der Katasterplan nicht Gegenstand der Auflageakten gebildet haben soll, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch schwer vorstellbar. Das Fehlen dieses für ein Bauvorhaben grundlegenden Plans wäre von der Abteilung für Baubewilligungen mit Sicherheit bemerkt und im Schreiben vom 2. Mai 2022 betreffend Unterlagenergänzung (Vorakten, act. 20) bemängelt worden.