Ebenso wenig habe er den Umfang der geplanten Terrainveränderungen samt Stützmauern klar erkennen können, wie der Regierungsrat fälschlicherweise ausführe. Die Stützmauern entlang der Westgrenze der Bauparzelle seien nicht profiliert worden. Der Einschätzung des Regierungsrats, er (der Beschwerdeführer) sei nicht befugt, im Zusammenhang mit den unvollständigen Baugesuchsakten die Interessen von Dritten zu vertreten und geltend zu machen, widerspreche er. Er gehe davon aus, dass er für alle Belange beschwerdeberechtigt sei und alles rügen dürfe, was geeignet sei, die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung zu erwirken.