3. 3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst, es sei nur der Abbruch des bestehenden Gebäudes Nr. fff, nicht aber derjenige der sich ebenfalls auf der Parzelle Nr. aaa befindlichen beiden Nebenbauten publiziert worden. Die Baugesuchsakten hätten nicht vollständig (mit den erforderlichen und vorgeschriebenen Inhalten) öffentlich aufgelegen. Die Aussage des Regierungsrats, der Abbruch der Nebenbauten sei für ihn aus den Baugesuchsakten klar ersichtlich gewesen, sei falsch. Ebenso wenig habe er den Umfang der geplanten Terrainveränderungen samt Stützmauern klar erkennen können, wie der Regierungsrat fälschlicherweise ausführe.