thematisiert wurden und inwiefern er dadurch ausserstande war, den Bauentscheid sachgerecht an den Regierungsrat weiterzuziehen, weil er die Überlegungen, von denen sich der Gemeinderat bei seinem Entscheid leiten liess, nicht erkennen und sich darüber keine Rechenschaft abgeben konnte (zum Umfang der behördlichen Begründungspflicht vgl. statt vieler BGE 133 III 439, Erw. 3.3; 130 II 530, Erw. 4.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_197/2023 vom 31. Mai 2024, Erw.