1.3 des angefochtenen Entscheids. Den dortigen Ausführungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer müsse die Begründung der Abweisung von Einwendungen anderer Beteiligter, die analoge Rügen (zur Zonierung, zur Ausnützungsziffer, zur Erschliessung, zu den Abständen und zu Umweltbelangen) erhoben hätten, auch für sich gelten lassen, ist weder "absurd" noch "paradox". Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, welche aus seiner Sicht verletzten Bauvorschriften in den gesamten Erwägungen des Bauentscheids (nicht nur in denjenigen spezifisch zu den einzelnen Einwendungen) nicht oder nur ungenügend - 12 -