stanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. 2. Vorab hält der Beschwerdeführer an der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) fest, die ihm dadurch widerfahren sei, dass der Gemeinderat Q._____ die Abweisung seiner Einwendung nicht begründet habe. Die Vorinstanz verneinte eine entsprechende Gehörsverletzung in Erw. 1.3 des angefochtenen Entscheids.