ddd, bbb und eee, die Rechtmässigkeit der Entfernung der Hecke am östlichen und südlichen Parzellenrand, die Zulässigkeit der Projektänderung während des hängigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Linienführung der Kanalisationsleitung sowie die genügende (strassenmässige) Erschliessung der Bauparzelle. Nicht einzugehen ist auf die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (samt Ergänzungen mit der Replik) nicht mehr vorgebrachten Rügen, auch nicht auf solche, für die der Beschwerdeführer lediglich auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verweist, ohne diese zu wiederholen und sich dabei (genügend) mit den Erwägungen des vorin-