ddd, bbb und eee sowie zur südlichen Bauzonengrenze halten die Häuser den Grenzabstand gegenüber Kulturland von 1 m nach § 25 Abs. 1 BNO überall ein; zu den übrigen Nachbarparzellen wird der kleine Grenzabstand von 4 m und zur nördlichen Strassenparzelle Nr. ccc ("K") der Strassenabstand von 4 m nach § 111 Abs. 1 lit. a BauG gewahrt.