Schnitte 1–5; revidiert am 3. Juni 2022; Vorakten, act. 21–23) sowie Nrn. 5 und 6 (Grundrisse Haus 1, 2 + 4, 3 +5; Grundriss/Dachaufsicht/Profilplan; jeweils vom 15. März 2021; Vorakten, act. 3 und 4) den Neubau von fünf zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Flachdächern, einer maximalen Gebäudehöhe von 7,48 m und einer maximalen Gebäudelänge von 18,3 m anstelle des abzubrechenden Gebäudes Nr. fff (samt zwei kleinen Nebenbauten). Zu den östlichen, in der Landwirtschaftszone gelegenen Nachbarparzellen Nrn. ddd, bbb und eee sowie zur südlichen Bauzonengrenze halten die Häuser den Grenzabstand gegenüber Kulturland von 1 m nach § 25 Abs. 1 BNO überall ein;