vordringlich für eine Auszonung aufdrängt. Obschon sich die Parzelle an peripherer Lage befindet, eignet sie sich aufgrund ihrer eher geringen Grösse und (schmalen) Form nicht unbedingt zur landwirtschaftlichen Nutzung. Ausserdem ist sie vollständig erschlossen und die rechtliche Verfügbarkeit ist sichergestellt. Unter diesen Umständen ist von einer akzessorischen Überprüfung des bestehenden Zonenplans abzusehen und für die Beurteilung des Bauvorhabens ausschliesslich auf das geltende Recht abzustellen.