Ob die Absicht des Beschwerdeführers, die Bauparzelle Nr. aaa dem Landwirtschaftsland zuzuweisen, von der er allerdings gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Rechtsvertreters des Gemeinderats Q._____ an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht jüngst Abstand genommen haben soll, von einer breiteren Stimmbevölkerung getragen und dereinst durch den Beschluss der Gemeindeversammlung umgesetzt wird, lässt sich zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen. Sehr wahrscheinlich ist diese Option allerdings auch nicht, zumal es sich bei der bereits (wenn auch im geringfügigeren Ausmass) überbauten Parzelle Nr. aaa nicht um Land handelt, dass sich