Die geltende BNO vom tt.mm.jjjj/tt.mm.jjjj ist zwar in die Jahre gekommen; der Planungshorizont gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG von 15 Jahren ist längst überschritten. Deswegen wird die BNO aktuell einer Gesamtrevision unterzogen. Eine Auszonung oder allenfalls "Nichteinzonung" der Bauparzelle Nr. aaa ist dabei (von den Planungsorganen) nicht beabsichtigt. Vielmehr soll die überdimensionierte Bauzone andernorts reduziert werden (vgl. dazu den Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1], Stand tt.mm.jjjj Öffentliche Auflage, S. 80 f., sowie das Arbeitspapier – Auslegeordnung Auszonungen der Nutzungsplanungskommission [Nupla]