tigt. Zusätzlich ist die Frage zu beantworten, ob durch das Verfahrensgegenstand bildende Bauprojekt die künftige Planung tatsächlich gefährdet - 10 - erscheint. Unter diesen Voraussetzungen ist ausnahmsweise die vorfrageweise Überprüfung eines Nutzungsplans zulässig und geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom 24. Januar 2023, Erw. 6.5).