1.3. Zu einer akzessorischen Überprüfung des bestehenden Zonenplans im Hinblick auf eine allfällige, vom Beschwerdeführer beantragte Auszonung oder "Nichteinzonung" der Bauparzelle Nr. aaa (vgl. Vorakten, act. 178) besteht kein Anlass. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Baugesuchsteller Anspruch auf Behandlung seines Baugesuchs hat, solange keine Planungszone (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; § 29 BauG) erlassen wurde. Die Baubewilligung ist zu erteilen, sofern sie dem geltenden Recht und insbesondere der geltenden Nutzungsplanung entspricht.