___ darüber Beschluss fassen. Offen ist noch, mit welchem Inhalt, und wann der neue Zonenplan und die neue Bauund Nutzungsordnung (nBNO) vom Regierungsrat genehmigt werden und in Kraft treten. Mangels Vorwirkung der neuen Bestimmungen ist das streitgegenständliche Bauvorhaben nach der geltenden BNO zu beurteilen (vgl. zur Unzulässigkeit der positiven Vorwirkung HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 299 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.3).