abgestufte Firsthöhen von 8 bis 10 m (§ 8 Abs. 4 BNO). Die Ausnützung beträgt 0,35, die maximale Gebäudelänge 25 m, der kleine Grenzabstand 4 m und der grosse Grenzabstand 7 m (§ 5 Abs. 1 BNO). Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten, der weder aufgehoben noch reduziert werden darf (§ 25 BNO); letzteres in Abweichung von § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100).