II. 1. 1.1. Die streitbetroffene Bauparzelle Nr. aaa liegt in der Zone E (Ein- und Zweifamilienhauszone), die gemäss § 8 der geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj /tt.mm.jjjj dem Wohnen dient, unter Vorbehalt des nicht störenden Gewerbes (Abs. 1), und in welcher Ein- und Zweifamilienhäuser sowie terrassierte Bauten zulässig sind (Abs. 2). Es gelten eine Gebäudehöhe von 7,5 m sowie nach Hangneigung und giebel- oder traufständiger Ausrichtung zum Hang -9-