Das Verwaltungsgericht publiziert seine Entscheide einerseits nach der Urteilsfällung zeitnah im Internet (vgl. https://www.ag.ch/de/gerichte/gesetzeentscheide/agve), anderseits kann das Urteilsdispositiv auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Damit ist den Anforderungen der EMRK und der BV Genüge getan, umso mehr als das VRPG keine mündliche Urteilseröffnung vorschreibt. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist demgemäss abzuweisen.