Art. 6 Ziffer 1 EMRK schreibt für seinen Anwendungsbereich ("civil rights and obligations", "criminal charge") die öffentliche Verkündung von Gerichtsurteilen vor; dasselbe verlangt – ohne thematische Einschränkung – der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der Grundsatz der Öffentlichkeit keine mündliche Urteilseröffnung voraus;