6. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein vor Ort darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den vorhandenen Akten (einschliesslich Projektplänen und Fotoaufnahmen) hinreichend dokumentiert sowie aus öffentlich zugänglichen Plänen und Luftbildern auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) ersichtlich. Welche neuen massgeblichen Erkenntnisse ein Augenschein auf der Bauparzelle liefern könnte, ist nicht erkennbar (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung in vergleichbaren Konstellationen siehe statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw.