4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, mit den vorerwähnten Ausnahmen betreffend den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung (siehe Erw. 1 vorne) und ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen (siehe Erw. 3 vorne). Spezifische Begründungsmängel (durch pauschalen Verweis auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und/oder eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, vgl. dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw.