allenfalls um mehr als einen bloss untergeordneten Mangel des Baugesuchs handelte, der aufgrund von Schwierigkeiten bei dessen Beseitigung nicht mit einer Nebenbestimmung (Suspensivbedingung) hätte geheilt werden dürfen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 1C_398/2016 vom 2. Februar 2017, Erw. 2.7, und 1C_192/2009 vom 17. November 2009, Erw. 2.4). Auf die Zulässigkeit der vollzogenen Projektänderung in einem hängigen Beschwerdeverfahren (ohne Publikation und öffentliche Auflage) wird weiter unten zurückzukommen sein (siehe Erw. II/7.2 hinten). -7-