139–141) "obsolet" und damit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos wurde, bildet sie (die betreffende, hinfällige Anordnung) nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen dazu, ob diese Anordnung rechtens war oder das Baugesuch mangels Vorliegens der Zustimmung einer kantonalen Behörde (Abteilung für Baubewilligungen oder AfU oder beide) zur Kanalisationsleitung durch Landwirtschaftsland hätte abgewiesen werden müssen, weil es sich bei der fehlenden und noch ungewissen kantonalen Zustimmung respektive den erforderlichen Projektänderungen bei Uneinbringlichkeit der Zustimmung