3. Nachdem die Vorinstanz die umstrittene Anordnung in Ziff. III/8 der gemeinderätlichen Baubewilligung (Nebenbestimmung betreffend die Einholung der Zustimmung der Abteilung für Umwelt [AfU] für die Kanalisationsleitung durch Landwirtschaftsland) aufgehoben hat respektive diese Anordnung aufgrund der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollzogenen Projektänderung (mit neuer Linienführung der Kanalisationsleitung durch Bauland [Bauparzelle Nr. aaa]; vgl. dazu Vorakten, act. 139–141) "obsolet" und damit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos wurde, bildet sie (die betreffende, hinfällige Anordnung) nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.