Dass sich der Beschwerdeführer an einzelnen Formulierungen in dieser Erwägung stört ("ausschweifende" Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde), hat keinerlei Bewandtnis für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Irrelevant ist ferner die konkrete Motivation des Beschwerdeführers für seine Beschwerdeführung (Erhaltung der ungeschmälerten Seesicht, Eindämmung der "massiv überrissenen" Bautätigkeit rund um den Hallwilersee oder Abwehr von weiteren materiellen oder ideellen Immissionen, etwa Lichtentzug oder Beschattung), die nicht mit dem für die Beschwerdelegitimation massgeblichen Grad seiner persönlichen Betroffenheit zu verwechseln ist.