2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Erw. 1.1 des angefochtenen Entscheids mit zutreffender Begründung bejaht. Aus den dort dargelegten Gründen ist der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht beschwerdeberechtigt. Dass sich der Beschwerdeführer an einzelnen Formulierungen in dieser Erwägung stört ("ausschweifende" Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde), hat keinerlei Bewandtnis für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.