verfahren (in anderer Besetzung) zu beurteilen wäre, sofern sich die Forderung gegen ein Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) richten sollte (vgl. § 60 lit. c VRPG), was den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenso wenig zu entnehmen ist wie eine Begründung des Antrags.