8. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurden die Parteien auf den 23. Januar 2025, 9:00 Uhr, zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK vorgeladen, unter Hinweis auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts und den Verzicht auf die Durchführung einer Parteibefragung. Den übrigen Parteien (mit Ausnahme des Beschwerdeführers) wurde das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt.