6. In den Dupliken vom 13. September 2024 und 25. September 2024 hielten der Gemeinderat Q._____, die Beschwerdegegnerin und der Rechtsdienst des Regierungsrats je an ihren Anträgen fest. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2024 wurde der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. November 2024 gestellte Antrag auf Beiladung der Erbengemeinschaft C._____, der F._____ AG und der G._____ AG abgewiesen. -5-