5. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem diverse unaufgeforderte Eingaben namentlich (aber nicht nur) zum Thema Parteistellung ein (am 2. Juli 2024, 1. September 2024, 16. September 2024, 20. September 2024, 28. September 2024, 1. Oktober 2024, 8. Oktober 2024, 3. November 2024 und 25. November 2024) und äusserte sich diesbezüglich dahingehend, dass der Bauherrin B._____ AG seines Erachtens im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies ihn der instruierende Verwaltungsrichter auf die gesetzlichen Bestimmungen hin, wonach die B._____ AG als Baugesuchstellerin auch im Beschwerdeverfahren (vor Verwaltungsgericht) Parteistellung habe.