3. Mit separaten Verfügungen vom 10. Juli 2024 bewilligte der instruierende Verwaltungsrichter einerseits dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten, wies hingegen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Andererseits trat er auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und wies das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.