In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK sowie eines Augenscheins vor Ort. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive der Verbeiständung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter.