b) Die Kosten des restlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 771.70, insgesamt Fr. 3'771.70, werden je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'885.85, der B._____ AG und A._____ auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird A._____ einstweilen von der Bezahlung seines Kostenanteils befreit.