7. Zur beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren in ihrem Einspracheentscheid mangels Begründung und Belegung der Bedürftigkeit sowie zufolge Aussichtslosigkeit der Einsprache abgewiesen. Bei ihrer Beurteilung hat sie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was diesen Entscheid umzustossen vermöchte.