4.3.3.3. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das festgestellte grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs das entgegenstehende mittlere private Interesse an einer Bewilligung des Nachzugs. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig. Die Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs verletzt Art. 8 EMRK nicht.