Die Beschwerdeführenden lebten bereits von August 2018 bis Februar 2019 fast ein halbes Jahr getrennt voneinander. Nachdem der Beschwerdeführer 2 im März 2020 erneut in seine türkische Heimat zurückgekehrt war, lebte das Paar – abgesehen von Besuchsaufenthalten – weitere 26 Monate getrennt voneinander, bis über ihre Tochter ein Nachzugsgesuch gestellt wurde. Inwiefern diese Trennung(en) unfreiwillig erfolgt sein sollte(n), ist nicht ersichtlich und erschliesst sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Ehemann eigenen Angaben zufolge zunächst noch nachfolgen wollte. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG (siehe vorne Erw.