AIG und nicht als eigentliches Nachzugsgesuch – die Rückkehr zu seiner Ehefrau in die Schweiz gestattet wurde. Ansonsten könnten die Nachzugsregeln bei Ehegatten komplett umgangen werden und müsste bei einer einmal in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft die Rückkehr zum hier lebenden Ehegatten auch bei längeren Auslandaufenthalten immer wieder gestattet werden, was weder der Intention des Gesetzgebers noch der dargelegten Bundesgerichtspraxis entsprechen würde. Eine solch extensive Interpretation der Nachzugsregeln würde überdies ein so aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtliches Sonderrechtsregime für Ehegatten schaffen und dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.