landaufenthalt nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat (siehe vorn Erw. II/3.1). Jedoch ist einmalig ein wichtiger Grund für einen nachträglichen (erneuten) Ehegattennachzug zu bejahen, wenn nach früherer Bewilligung des Ehegattennachzugs die Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Abmeldung ins Ausland oder eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen ist, die eheliche Beziehung jedoch über die Distanz oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen gilt diese Sonderregelung jedoch bei wiederholtem Bewilligungsverlust nicht mehr (siehe dazu THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/