4.2.2. Die Beschwerdeführenden sind seit 22. September 1989 verheiratet und der Beschwerdeführer 2 verfügte vor seinen beiden Versuchen, sich in der Schweiz niederzulassen, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hatte die fünfjährige Nachzugsfrist aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AIG aber erst am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und lief die Nachzugsfrist fünf Jahre später ab.