Eine Abmeldung ins Ausland oder ein mehr als sechsmonatiger Auslandaufenthalt nach bereits erfolgtem Familiennachzug führt im bereits dargelegten Sinne grundsätzlich zum Bewilligungsverlust (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG) und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfrist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.54 vom 4. Dezember 2024, Erw. 2.3.1; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: UEBERSAX/ RUDIN/HUGI YAR/GEISER/VETTERLI, a.a.O., Rz. 23.130 mit weiteren Hinweisen).