4.2. 4.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an die nachziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nachziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen - 13 -