Die zahlreichen Verlustscheine und das bisherige Verhalten der Beschwerdeführenden lassen darauf schliessen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit nicht immer nachkommen konnten und wollten. Eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit oder eine weitere Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführenden über Schulden ist damit nicht auszuschliessen und hängt massgeblich davon ab, ob der wenige Jahre vor der Pensionierung stehende Beschwerdeführer 2 die ihm in Aussicht gestellte Stelle als Hilfsarbeiter bei der N._____ GmbH (Nettoeinkommen Fr. 2'994.25, MI2-act. 78 bzw. Fr. 3'880.50, MI2-act.