192 Rz. 6). Spätestens nach der Auszahlung der Vorsorgegelder hätte der Beschwerdeführer 2 die finanziellen Mittel gehabt, um zumindest einen Teil seiner Schulden zu regulieren, investierte das vorbezogene Kapital jedoch stattdessen in den Erwerb von Wohneigentum in der Türkei. Die zahlreichen Verlustscheine und das bisherige Verhalten der Beschwerdeführenden lassen darauf schliessen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit nicht immer nachkommen konnten und wollten.