Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht. Dem langjährigen Voraufenthalt in der Schweiz ist aber im dargelegten Sinne bei der nachfolgenden Prüfung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Ehegattennachzug und der dort vorzunehmenden Interessensabwägung Rechnung zu tragen.