VZAE einer erleichterten Wiederzulassung entgegensteht. Inwieweit der Wiederzulassung darüber hinaus aufgrund der Verschuldung der Familie und inskünftig allenfalls zu erwartender Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen auch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen könnten, kann an dieser Stelle offenbleiben (siehe dazu aber hinten, Erw. II/4.1.2 und II/4.3.3).